Die 5 grössten Steuerfallen bei der Nachfolge

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Die 5 grössten Steuerfallen bei der Nachfolgeregelung

Die zu erwartende Steuerbelastung stellt immer einen wichtigen Faktoren bei der Planung der Nachfolgeregelung dar. Dabei geht es meistens um hohe Transaktionsvolumen. Entsprechend massiv können auch die Steuerbeträge ausfallen, welche auf dem Spiel stehen. Dabei ist der Weg zur steueroptimierten Lösung aber steinig und gepflastert mit fiesen Steuerfallen.

Falle Nummer 1 - Verkauf unter dem Verkehrswert

Erbvorbezüge oder Schenkungen an Ehegatten bzw. eingetragene Partner:innen und Nachkommen sind, mit Ausnahme der Kantone Appenzell Innerrhoden, Luzern, Neuenburg und Waadt, ohne Steuerfolgen für die Begünstigten möglich. Geht die unentgeltliche Zuwendung allerdings an eine Person ausserhalb des engeren Familienkreises, dann kann dies teuer werden. So beträgt die Schenkungssteuer im Kanton Zürich bei einer Schenkung an einen Schwiegersohn zum Beispiel das Sechsfache des einfachen Steuerbetrages. In Zahlen: Die Schenkung von CHF 500'000 kostet in dieses Fall CHF 140'000 an Schenkungssteuern! In der Nachfolge-Praxis sind häufig sogenannte "gemischte Schenkungen" anzutreffen. Eine solche liegt vor, wenn zum Beispiel eine Unternehmung deutlich unter dem Verkehrswert an den Nachfolger verkauft wird. Begünstigte sind in diesem Fall die Käufer des Unternehmens, welche dann auch die Schenkungssteuer zu bezahlen haben. Sofern also bewusst ein deutlich unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart wird, ist besondere Vorsicht geboten, insbesondere bei einem Verkauf an Personen ausserhalb des engsten Familienkreises.

 

Falle Nummer 2 - Verkauf nach Umwandlung

Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaften, welche im sich im Privatvermögen des Verkäufers befinden, sind steuerfrei. Ganz im Gegensatz zum Verkauf einer Personengesellschaft: Dort greift nicht nur der Fiskus, sondern auch die Sozialversicherung zu. Es liegt also auf der Hand, eine Einzelunternehmung vor der Veräusserung in eine AG oder GmbH umzuwandeln, um dann den Gewinn aus dem Verkauf steuer- und sozialversicherungsfrei zu realisieren. Zwischen der Umwandlung und dem Verkauf müssen aber mindestens 5 Jahre vergehen, damit der Gewinn tatsächlich als steuerfreier Kapitalgewinn durchgeht. Wird diese Sperrfrist verletzt, erfolgt eine rückwirkende Besteuerung der stillen Reserven beim Verkäufer.

 

Falle Nummer 3 - Mittelentnahme aus der erworbenen Gesellschaft

Steuerliches Ungemach droht auch, wenn der Käufer die gekaufte AG oder GmbH im Geschäftsvermögen hält und den Kaufpreis vor Ablauf von 5 Jahren aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen des Kaufobjekts finanziert. Ein konkretes Beispiel: Die F-AG hat hohe liquide Mittel und Gewinnreserven. Statt vor dem Verkauf eine Dividendenausschüttung zu machen, verkauft der Inhaber die Gesellschaft vermeintlich steuerfrei an die T-AG. Diese bezieht in der Folge die hohen liquiden Mittel aus der F-AG und amortisiert damit den Kaufpreis beim Verkäufer der F-AG. In diesem Fall droht die Umqualifizierung des steuerfreien Kapitalgewinns zu steuerbarem Einkommen beim Verkäufer (sogenannte indirekte Teilliquidation). Besonders pikant: Nach der Übernahme hat der Verkäufer in der Regel keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Finanzierungsabsichten des Käufers. Er sollte daher auf sogenannte Schadloshaltungsklauseln im Kaufvertrag bestehen, falls dann tatsächlich nicht betriebsnotwendige Unternehmensmittel zur Kaufpreisfinanzierung herangezogen würden.

 

Falle Nummer 4 - Verkauf an sich selbst

Allenfalls überträgt der Käufer einer Kapitalgesellschaft nach dem Kauf diese Anteile aus seinem Privatvermögen an eine von ihm beherrschte Holdinggesellschaft. Sei es um zu einem späteren Zeitpunkt andere Beteiligungen über diese Holding zu erwerben oder um von Steuererleichterungen auf Dividendenerträgen in der Holding zu profitieren. Es erfolgt also quasi ein Verkauf an sich selbst. Dabei lauern heimtückische Steuerfallen. Falls der Anrechnungswert der Beteiligung, in der Bilanz der Holding den Nennwert der Beteiligung übersteigt (sogenannte Transponierung), wird diese Differenz einer Gewinnausschüttung gleichgestellt und führt zu einkommensteuerpflichtigem Vermögensertrag. Es stehen dabei unter Umständen hohe Steuerbeträge im Raum, wie folgendes Beispiel zeigt: Pierre kauft im Rahmen einer Nachfolgeregelung die S-AG für CHF 2'000'000 und hält diese im Privatvermögen. Nominelles Aktienkapital der S-AG beträgt CHF 500'000 (1'000Aktien à CHF 500).  Nach dem Kauf gründet Pierre die Holding-AG und überträgt die S-AG an die Holding-AG. Im Gegenzug gewährt er der Holding-AG ein Darlehen von CHF 2'000'000 welches ihm die Holding-AG in den kommenden 5 Jahren aus den Dividendenerträgen der S-AG zurückzahlen muss. Ein scheinbar cleverer Plan, da die Dividendenerträge in der Holding-AG grundsätzlich steuerfrei sind.  Falls er die S-AG im Privatvermögen halten würde, wären die Dividendenerträge der S-AG steuerbar. Der Fiskus wird diese Pläne allerdings durchkreuzen, da er die Differenz zwischen Anrechnungswert (CHF 2'000'000) und Nominalwert der S-AG (CHF 500'000), also CHF 1'500'000, bei Pierre als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterwerfen wird.

 

Falle Nummer 5 - Verkauf einer Immobiliengesellschaft

 

Der Pfad des steuerfreien Kapitalgewinns beim Verkauf einer AG oder GmbH wird auch bei der Veräusserung der Anteilsmehrheit an einer Immobiliengesellschaft verlassen. Nach Meinung des Gesetzgebers liegt hier nämlich kein Verkauf von Aktien, sondern die Handänderung an Immobilien vor. Die Folge: Je nach Kanton werden Grundstückgewinn- und allenfalls Handänderungssteuern fällig.  Ob und wann eine Immobiliengesellschaft vorliegt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dabei kann der Übergang von einer Betriebs- zu einer Immobiliengesellschaft ein schleichender Prozess sein: Man veräussert Betriebsteile, stellt Aktivitäten ein. Zu guter Letzt bleibt nur noch die Liegenschaft als Aktivum und auf der Ertragsseite stehen die Mietzinseinnahmen.  Die Freude auf den steuerfreien Kapitalgewinn beim Verlauf der Immobiliengesellschaft löst sich dann schnell in Luft auf und macht dem Frust über die zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer Platz.

 

Überraschungen vermeiden!

Oft vergehen zwischen der Nachfolgeregelung und der definitiven Steuerveranlagung der involvierten Parteien Jahre. Der scheinbare steuerfreie Kapitalgewinn ist bereits wieder investiert oder verbraucht. Eine nachträgliche Steuerforderung von mehreren zehn- oder hunderttausenden Franken kann dann existenzbedrohende Ausmasse annehmen. Solche Überraschungen können vermieden werden, indem man bei den Steuerbehörden einen verbindlichen Vorbescheid, ein sogenanntes Steuerruling, einholt. Für qualifizierte Steuerexpert:innen gehört das zum Tagesgeschäft.

 

 

 

 

 

 

 

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