Deal! Juristische Stolpersteine bei der Regelung der Nachfolge

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„Ein mündlicher Vertrag ist das Papier nicht wert, auf dem er geschrieben steht.“ Schon der amerikanische Filmproduzent Samuel Goldwyn brachte es auf den Punkt: Zu wichtigen Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel einer Nachfolgeregelung, gehören zwingend „wasserdichte“ Vereinbarungen. Das ist mitunter aufwändig und teuer. Noch teurer aber sind schludrige oder nicht existierende Verträge. Auch wenn sich die Nachfolgeparteien schon lange kennen sollten, gilt daher: Vertrauen ist gut, Verträge sind besser! 

Der Weg zur Nachfolgeregelung ist aus juristischer Sicht anspruchsvoll: Stolpersteine wohin das Auge blickt. Deshalb sind folgende Vereinbarungen für eine erfolgreiche Regelung der Nachfolge essentiell.

 

Testament und Erbvertrag

„Du bist enterbt!“ Dieser Satz mag wohl dem Schauspieler in der Fernseh-Soap den Angstschweiss auf die Stirn treiben. Mit der schweizerischen Realität hat dies aber nicht viel zu tun. Auch wenn das Erbrecht per 1. Januar 2023 einiges nachfolgefreundlicher ausgestaltet wird, setzt es dem Unternehmer immer noch enge Grenzen. Bei sogenannten Pflichtteilsverletzungen drohen langwierige und kostspielige Herabsetzungsklagen. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb deutlich unter dem Verkehrswert an seinen Nachfolgerverkauft, ohne dass er entsprechende Bestimmungen zum Ausgleich dieses Vorteils in seinem Testament bzw. Erbvertrag festlegt. Ein vorausschauender Unternehmerkümmert sich daher rechtzeitig um seine letztwilligen Verfügungen.

Kaufvertrag

Ein 100-seitiges Vertragsmonument muss es nicht gerade sein. Aber der Aktienverkauf, besiegelt auf einem „One-Pager“ wird wohl längerfristig weder den Käufer noch den Verkäufer glücklich machen. Hier eine Auswahl der Klauseln, welche oft in einem Aktienkaufvertrag vergessengehen:

- Vollzugsbedingungen, zum Beispiel Zustimmung von Drittparteien (z.B. Verzicht auf Vorkaufsrechte etc.)

- Geschäftsführung zwischen Unterzeichnung und Vollzug

- Vollzugshandlungen, zum Beispiel Rückführung von Aktionärsdarlehen

- Übergang von Nutzen und Gefahr

- Gewährleistungen

- Konkurrenzverbot

- Abwerbeverbot

- Weiterbeschäftigung des Verkäufers

- Steuerfolgen(z.B. indirekte Teilliquidation)

- Vertraulichkeit

 

Arbeitsvertrag 

Der grosse Tag ist gekommen: Der Vater tritt in den Hintergrund und übergibt der Tochter die Verantwortung für den Betrieb. Damit ändert sich auch die Stellung des abtretenden Unternehmers und in der Regel auch seine Anstellungsbedingungen. Man sollte sich von der romantischen Vorstellung lösen, dass man ja unter sich sei und sich alle Probleme einvernehmlich lösen lassen. Auch bei familieninternen Nachfolgekonstellationen empfiehlt es sich dringend, die arbeitsrechtlichen Fragen mit einem Arbeitsvertrag zu regeln.

Neben den ordentlichen Vertragspunkten wie Gehalt, Ferienanspruch, Spesen etc. sind unter Umständen Regelungen zu folgenden Punkten zu treffen:

- Aufgaben und Kompetenzen

- Vorstellungen bezüglich Entwicklung des Arbeitspensums

- Besondere Bestimmungen in Bezug auf die Altersvorsorge

- Sonderregelungen in Bezug auf das Mitarbeiterreglement

- Kündigungsfristen

Darlehensvertrag 

Der Nachfolger wird in den seltensten Fällen, den Kaufpreisvollständig aus eigenen Mitteln bezahlen können. Er wird auf ein Bank- oder Verkäuferdarlehen angewiesen sein. Von der Bank folgt ein ausführliches Vertragswerk mit viel Kleingedrucktem. Wie sieht es beim Verkäuferdarlehen aus? Zins und Amortisation: Das passt problemlos auf eine A4-Seite. Doch auch beim Darlehen des Verkäufers an den Nachfolger können sich weitergehende Fragestellungen ergeben? Wie sieht es mit der Sicherstellung aus? Was soll beim Zahlungsverzug geschehen? Welche Stellung hat das Verkäuferdarlehen im Verhältnis zur Bankfinanzierung etc.

 

Guter Rat ist manchmal teuer. Insbesondere bei der professionellen Lösung der eigenen Unternehmensnachfolge. Doch kann ein zu pragmatischer Lösungsansatz in langer Sicht noch viel teurer werden als eine kompetente juristische Begleitung durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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